Für uns ist das internationale Steuerrecht ein gewohnter Umgang. Es ist vom Alltag nicht mehr weg zu denken. Zahlreiche umsatzsteuerliche Transaktionen sind bereits heute Grenzüberschreitend.

Auch im Rahmen der Ertragsbesteuerung ist das internationale Steuerrecht ein Thema des Alltags. Es gilt zunächst genauestens festzustellen, ob ein Anwendungsbereich vorliegt. Bereits unter Erfüllung nur weniger Voraussetzungen kann eine Betriebsstätte im Ausland begründet werden.

Aber auch bei den unterschiedlichsten Jurisdikationen fallen Quellensteuern an oder sind einzubehalten.

Dies kann bereits vorliegen, wenn in eine ausländisches Unternehmen (via Börsenhandel) investiert wird.

Je nach Struktur der Unternehmensgruppen können durch Beleuchtung oder Modifikation der Struktur die entsprechenden Jurisdikationen vorteilhaft genutzt werden.

Unsere Beratung soll dazu dienen, dass nicht unnötig eine Mehrfachbesteuerung eintritt.